Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Februar 2022
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAXIMATOR GmbH
1. Alle Lieferungen von Maschinen, Maschinenteilen und sonstige Waren (nachfolgend jeweils „Maschinen“) sowie Dienstleistungen durch die MAXIMATOR GmbH, Lange Straße 6, 99734 Nordhausen, Deutschland (nachfolgend: „MAXIMATOR“) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MAXIMATOR GmbH (Stand: Februar 2021) (nachfolgend: „Geschäftsbedingungen“), es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
2. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot des Kunden an MAXIMATOR. Der Kunde ist an dieses Angebot für 4 Wochen nach Zugang der Bestellung bei MAXIMATOR gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn MAXIMATOR die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich durch eine Auftragsbestätigung annimmt.
3. Mündliche Zusagen von MAXIMATOR vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
4. MAXIMATOR weist ausdrücklich darauf hin, dass Angaben (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) nur annähernd maßgeblich sind, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MAXIMATOR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und Leistungen vorbehaltlos erbringt. Selbst wenn MAXIMATOR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Soweit Kunden über den Webshop von MAXIMATOR unter https://eportal.maximator.de Bestellungen abgeben, gelten folgende Besonderheiten:
- Für die Abgabe von Bestellungen über den Webshop müssen sich Kunden zunächst unter Angabe des Titels, Namens, einer E-Mail-Adresse, eines Benutzernamens und eines Passworts registrieren. Kunden sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten, also Personen außerhalb des Unternehmens des Kunden oder Personen im Unternehmen des Kunden, die keine Vertretungsberechtigung haben, keinesfalls mitzuteilen. Ergänzend zu unseren allgemeinen Datenschutzinformationen für Kunden, gelten bei Bestellungen über den Webshop zusätzlich die besonderen Datenschutzinformationen für den Webshop die unter folgendem Link https://eportal.maximator.de/datenschutzerklaerung abgerufen werden können.
- Die Darstellung der Maschinen und Dienstleistungen in dem Webshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung („invitatio ad offerendum“) dar. Durch Anklicken des „Bestellung abschließen-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf bzw. der Buchung der in der Bestellübersicht angezeigten Maschinen und/oder Dienstleistungen ab. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und MAXIMATOR kommt erst zustande, sobald MAXIMATOR die Bestellung per E-Mail, oder ggf. per Fax oder Telefon, gesondert annimmt.
- Diese Geschäftsbedingungen können in der aktuellen Fassung in dem Webshop unter folgenden Link https://eportal.maximator.de/agb abgerufen werden; erfolgt die Annahme der Bestellung durch MAXIMATOR per E-Mail, wird der Link zu den Geschäftsbedingungen auch in dieser E-Mail bereitgestellt.
- Die § 312i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Soweit es sich um Kaufpreise handelt, gelten diese "ab Werk" (EXW Incoterms 2020). Etwaige Kosten für Verpackung, Transport bzw. Versand, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt insofern der Kunde (auch bei Dienstleistungen, sofern anwendbar). Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt MAXIMATOR nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis für eine Maschine wie folgt zu zahlen
- 30 % nach Vertragsschluss, zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen;
- 30% nach Ablauf der halben vereinbarten Lieferzeit, zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen;
- 30% zehn Tage vor Absendung bzw. Übergabe der Maschine an den Kunden, seinen Vertreter oder Transportunternehmer, zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen; und
- den Restbetrag bei Absendung der Maschine bzw. Übergabe an den Kunden, seinen Vertreter oder Transportunternehmer, zahlbar innerhalb von 30 Kalendertagen.
4. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, ist die vereinbarte Vergütung bei Dienstleistungen wie folgt zu zahlen
- bei Vergütung auf Stundenbasis („time and material“) nach Abrechnung;
- bei Vergütung auf Festpreisbasis zu 100% nach Leistungserbringung
MAXIMATOR wird über die fälligen Dienstleistungen Rechnungen stellen, zahlbar innerhalb von 30 Kalendertagen und ohne jegliche Abzüge.
5. Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug zu bezahlen.
6. Möchte der Kunde eine vertraglich vereinbarte Dienstleistung (einschließlich hierfür vereinbarter zu beschaffender Ware) mit einer festen/bestimmten Vertragslaufzeit trotz Fehlens eines gesetzlichen Rechts hierzu nach Vertragsschluss aber vor Leistung/Leistungsbeginn doch nicht in Anspruch nehmen („Stornierung“) und akzeptiert MAXIMATOR diese Stornierung, zahlt der Kunde an MAXIMATOR eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des Netto-Wertes der vereinbarten Dienstleistung (einschließlich hierfür vereinbarter zu beschaffender Ware).
7. Bei mit dem Kunden vereinbarten Dienstleistungen, die nicht unter Ziffer II Nr. 6 fallen und bei denen vorher keine feste Vergütung vereinbart wurde, hat der Kunde bei einer Stornierung als (Teil-)Erfüllungsschaden eine Pauschale von EUR 250 zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass MAXIMATOR überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
III. Lieferzeit und Teillieferungen
1. Es gilt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist bzw. Liefertermin bzw. die vereinbarte Leistungszeit. Sofern ein Versand bzw. Transport einer Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Epidemien und Pandemien (Erklärungen/Empfehlungen des Auswärtigen Amts/der WHO gelten als Indiz, wie z.B. bei Corona) einschließlich/oder behördliche Anordnungen sowie bei Nichtlieferung bzw. nicht richtiger oder verspäteter Lieferung der Lieferanten von MAXIMATOR bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von MAXIMATOR zu vertreten sind und zum Zeitpunkt der Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, kann MAXIMATOR die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern solche Ereignisse MAXIMATOR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MAXIMATOR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme bzw. Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MAXIMATOR vom Vertrag zurücktreten.
3. Teillieferungen sind zulässig, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen Bestandteile der Maschine sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, MAXIMATOR erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
IV. Gefahrübergang, Entgegennahme, Verzug
1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) bzw. der Teilleistung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
2. Die Gefahr geht auch dann wie in Ziffer IV Nr. 1 beschrieben über, wenn MAXIMATOR noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat, soweit nicht Ziffer IV Nr. 3 anwendbar ist.
3. Verweigert der Kunde die Annahme einer Ware in einer den Annahmeverzug begründenden Weise oder verzögert sich die Versendung einer Ware aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware mit Beginn des Verzugs des Kunden auf den Kunden über.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, hat er MAXIMATOR den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ersetzen. Der Kunde trägt insbesondere Kosten für eine dadurch verursachte etwaige Lagerung der Maschine durch MAXIMATOR. MAXIMATOR ist berechtigt, für jeden Monat der Lagerung die Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des für die Maschine insgesamt vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass MAXIMATOR durch die Lagerung der Maschine gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Rechte von MAXIMATOR aufgrund des Annahmeverzugs des Kunden bleiben unberührt.
5. Die Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden für den Versand bzw. Transport anzunehmen; die Rechte des Kunden gem. Ziffer VI bleiben unberührt.
6. Kommt MAXIMATOR in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung geltend zu machen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5% vom Wert (netto) desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MAXIMATOR gegen den Kunden aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
2. Die von MAXIMATOR an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend in dieser Ziffer V. „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von MAXIMATOR.
3. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für MAXIMATOR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne MAXIMATOR zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren oder Gegenständen anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht MAXIMATOR das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf MAXIMATOR übergeht und der Kunde die Sache für MAXIMATOR unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1.
5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für MAXIMATOR zu verwahren. Auf Verlangen ist MAXIMATOR jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Rechte von MAXIMATOR durch Dritte muss der Kunde MAXIMATOR unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es MAXIMATOR ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von MAXIMATOR gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer V Nr. 7 bis Ziffer V Nr. 11 auf MAXIMATOR übergehen.
7. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an MAXIMATOR ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit von MAXIMATOR für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAXIMATOR berechtigt.
8. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von MAXIMATOR gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von MAXIMATOR zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen MAXIMATOR Miteigentum gemäß Ziffer V Nr. 3 bzw. Ziffer V Nr. 4 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
9. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an MAXIMATOR ab.
10. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer V Nr. 6 bis Ziffer V Nr. 9 einzuziehen.
11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht, so
- kann MAXIMATOR die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
- kann MAXIMATOR von dem Vertrag mit dem Kunden – ggf. nach Setzen einer angemessenen Frist – zurücktreten, soweit es sich um einen wesentlichen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen handelt; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und MAXIMATOR kann die Vorbehaltsware herausverlangen; MAXIMATOR ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet MAXIMATOR dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt MAXIMATOR ihm aus; und
- hat der Kunde MAXIMATOR auf Verlangen die Namen der Schuldner der an MAXIMATOR abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit MAXIMATOR die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen kann; alle MAXIMATOR aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind MAXIMATOR jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen von MAXIMATOR gegen den Kunden fällig sind.
12. Übersteigt der Wert der MAXIMATOR zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist MAXIMATOR auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von MAXIMATOR verpflichtet.
VI. Mängelgewährleistung
1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist MAXIMATOR hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, sind Mängelansprüche für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war.
2. Soweit ein von MAXIMATOR zu vertretender Mangel vorliegt, ist MAXIMATOR nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
3. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Mängelansprüche des Kunden sind in jedem Fall ausgeschlossen, sofern und soweit Schäden durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, entstehen, sofern und soweit die vorgenannten Umstände nicht auf das Verschulden von MAXIMATOR zurückzuführen sind.
5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ab der Abnahme. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für den Fall der Arglist oder des Fehlens einer von der MAXIMATOR garantierten Beschaffenheit. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
VII. Haftung
1. MAXIMATOR haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von MAXIMATOR, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MAXIMATOR schuldhaft verursacht wurden, oder für Schäden, die durch Fehlen einer von MAXIMATOR garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder bei arglistigem Verhalten von MAXIMATOR.
2. MAXIMATOR haftet unbeschränkt für Schäden, die von MAXIMATOR, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MAXIMATOR vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
3. Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die von MAXIMATOR, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MAXIMATOR schuldhaft verursacht wurden, haftet MAXIMATOR außer in den Fällen der Ziffer VII Nr. 1 oder der Ziffer VII Nr. 4 der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. Im Übrigen ist die Haftung von MAXIMATOR ausgeschlossen.
6. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen MAXIMATOR beträgt ein (1) Jahr außer in den Fällen der Ziffer VII Nr. 1, Ziffer VII Nr. 2 oder Ziffer VII Nr. 4.
VIII. Dienstleistungen
1. Soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart, richtet sich die Höhe der Vergütung für die Dienstleistungen (einschließlich für Auslagen und Spesen von MAXIMATOR) nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste von MAXIMATOR.
2. Zur Erbringung der Dienstleistungen ist MAXIMATOR auf die Unterstützung und Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, den Mitarbeitern von MAXIMATOR oder den mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Dritten alle erforderlichen Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen.
3. Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen ein bestimmter Zeitraum oder eine bestimmte Anzahl an Kalendertagen vereinbart wurden, sind beide Parteien nicht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Eine Kündigung des Vertrags über Dienstleistungen lässt die Laufzeit und Wirksamkeit der übrigen zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über Dienstleistungen und sonstigen Vereinbarungen unberührt.
IX. Exportrecht
Wenn und soweit MAXIMATOR an der Erfüllung von Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag aufgrund von Regelungen des deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Rechts vorläufig oder dauerhaft gehindert sein oder werden sollte und/oder eine Erfüllung dieser Pflichten nur unter tatsächlichen oder rechtlichen Risiken möglich ist oder wird, wird die MAXIMATOR von dieser Pflicht frei. MAXIMATOR wird die nach eigenem Ermessen angemessenen Bemühungen unternehmen, um diese Hindernisse und/oder Risiken zu beseitigen; ansonsten sind solche Hindernisse und/oder Risiken als höhere Gewalt zu betrachten. MAXIMATOR erhält in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die MAXIMATOR, im Vertrauen auf die Möglichkeit und/oder Risikolosigkeit der Erfüllung ihrer Pflichten nach ihrem eigenen billigen Ermessen getätigt hat, sowie derjenigen Nachteile, die MAXIMATOR durch die Hindernisse und/oder Risiken der Erfüllung solcher Pflichten entstehen. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, eine Leistung des Ersatzes zu ermöglichen.
X. Sonstiges
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach Wahl von MAXIMATOR Mühlhausen oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
2. Soweit nicht anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von MAXIMATOR Erfüllungsort.
3. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden MAXIMATOR gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen MAXIMATOR aus dem Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung von MAXIMATOR an Dritte abzutreten.
7. Geschäften mit Unternehmern gleich behandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.